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Neue Pflegestufen ab 2017

Das Bundesministerium für Gesundheit regelt die neuen Pflegestufen, die ab 1.1.2017 gelten werden. Folgende Daten finden Sie auch auf der offiziellen Website www.bmg.bund.de/themen/pflege/pflegestaerkungsgesetze/pflegestaerkungsgesetz-ii.html.

Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff

Die Bundesregierung wird in der aktuellen Wahlperiode zum 1. Januar 2017 einen neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff einführen. Das Gesetz hierzu soll am 1. Januar 2016 in Kraft treten. Mit dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff wird das bisherige System der drei Pflegestufen und der Feststellung einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz durch fünf neue Pflegegrade ersetzt.

Pflegegrade und Leistungen ab dem 1.1.2017

In Zukunft werden körperliche, geistige und psychische Einschränkungen gleichermaßen erfasst und in die Einstufung einbezogen. Mit der Begutachtung wird der Grad der Selbstständigkeit in sechs verschiedenen Bereichen gemessen und – mit unterschiedlicher Gewichtung – zu einer Gesamtbewertung zusammengeführt. Daraus ergibt sich die Einstufung in einen Pflegegrad. Die sechs Bereiche sind:

  1. Mobilität
  2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
  3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
  4. Selbstversorgung
  5. Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
  6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

Hauptleistungsbeträge in Euro

 PG1  PG2 PG3 PG4 PG5
Geldleistung ambulant 316 545 728 901
Sachleistung ambulant 689 1298 1612 1995